
Neubourgstrasse wird zur Fahrradstrasse © Heinz Volmari
Richtiges Verhalten am Fußgängerüberweg und am Kreisverkehr
Radfahrerin in Stade am Fußgängerüberweg schwer verletzt
Am 03.10.2025 wurde auf der Straße Am Hohenwedel eine Radfahrerin durch eine Kollision mit einem PKW im Bereich des Fußgängerüberwegs schwer verletzt.
Aus dem Polizeibericht schildert das Stader Tageblatt den Hergang des Zusammenstoßes folgendermaßen:
„Ein 75-Jähriger fuhr mit seinem Hyundai die Straße Am Hohenwedel in Richtung Bremervörder Straße. Das berichtet die Stader Polizei. Auf dem Fahrradweg links neben sich habe der Stader eine Radfahrerin wahrgenommen. Auf Höhe des Fußgängerüberwegs sei die Frau plötzlich vom Radweg auf die Fahrbahn eingebogen und gegen die linke Seite seines Wagens gefahren.“
Da hier, wie in den meisten Unfallberichten, nur die Sicht des Autofahrers geschildert wird, lassen sich die Gründe für das Verhalten der Radfahrerin nur vermuten. Der Ablauf des Geschehens legt nahe, dass die Radfahrerin der Annahme war, sie habe auf dem Fußgängerüberweg ein Vorrecht gegenüber dem auf der Straße fahrenden Pkw. Dieses ist aber ein Irrtum, den viele Verkehrsteilnehmer teilen, unabhängig davon, ob sie auf dem Sattel eines Fahrrades oder hinter dem Steuer eines Kfz sitzen. Für uns ist dies Anlass, die Rechtslage für Radfahrer auf Fußgängerüberwegen klarzustellen.
In §26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) heißt es:
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
Radfahrende dürfen auf dem Fußgängerüberweg die Straße queren, sie besitzen dann aber kein Vorrecht gegenüber dem Kfz-Verkehr. Steigt der Radfahrer ab und schiebt über den Zebrastreifen, ist er Fußgänger und dementsprechend bevorrechtigt.
Etwas komplizierter ist die Regelung im Bereich von Kreisverkehren. Bei größeren Kreisverkehren wird der Radverkehr zumeist auf einem parallel verlaufenden Radweg geführt. Die Querung der Zu- und Ausfahren erfolgt über Radfurten neben dem Fußgängerüberweg. Der umlaufende Radweg ist Teil des Kreisverkehres und das Verkehrszeichen „Kreisverkehr“ (Zeichen 215) steht zusammen mit dem Verkehrszeichen „Vorfahrt achten“ (Zeichen 205) vor der Radwegfurt. Dadurch ist die Vorfahrt des Radverkehrs in der Furt gegenüber den ein- und ausfahrenden Kfz angezeigt. Allerdings gilt dies nur, wenn der Radfahrer den Kreis in der richtigen Richtung, also entgegen dem Uhrzeigersinn, befährt. Fährt jemand in der falschen Richtung, muss er damit rechnen, im Falle einer Kollision eine Teilschuld angelastet zu bekommen. Dieses gilt übrigens auch für Geisterradler auf allen anderen Radwegen. Ausnahmsweise wurde am Schiffertorkreisel die Querung der Schiffertorstraße auch in Gegenrichtung erlaubt. Diese Sonderregelung wird durch aufwändige Markierung der Furt verdeutlicht.



